4.5.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanzen hätten im Rahmen der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands keine Abklärungen und Auflagen zum Schutz vor Hochwasser gemacht, obwohl ein Teil der Parzelle Nr. aaa entlang des E.bächlis im Bereich der "gelben" Gefahrenstufe (gemäss Gefahrenkarte Hochwasser) liege (vgl. Beschwerde, S. 11). Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hält dem entgegen, es sei anzunehmen gewesen, dass aufgrund der Einstufung in der Gefahrenkarte und der örtlichen Verhältnisse und Topographie die verfügte Böschung von 2:3 ab Bach unproblematisch sei.