29, 30, 35). Der Regierungsrat hätte diese Zustimmung durchaus hinterfragen können, was er jedoch nicht getan hat (siehe Erw. II/3.4). Da sich die Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzen, erübrigen sich weitere Ausführungen. Es bleibt dabei, dass sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot kein Anspruch ableiten lässt, auf die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten.