Sie legen nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollen. Zudem ist daran zu erinnern, dass die erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörden der Treppe mit seitlicher Granitstelenmauer (Nr. 3 und 4), dem Parkplatz (Nr. 11) und den Stützmauern um den Pool (Nr. 10) sowie dem Gerätehaus (Nr. 12) – alles Bauten bzw. Anlagen, welche den Uferstreifen gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 ebenfalls (jedenfalls teilweise) verletzen – nachträglich über eine Ausnahmebewilligung (Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV) zustimmten (Vorakten, act. 29, 30, 35).