4.4. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) geltend machen (vgl. Beschwerde, S. 11), kann auf die Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 4 f.), mit denen sich die Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinandersetzen. Sie legen nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollen.