Da die Voreigentümerschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die von ihr unmittelbar entlang des Bachs erstellte Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr einer Baubewilligung bedurft hätte (alle übrigen der umstrittenen Bauten bzw. - 16 - Anlagen wurden von den Beschwerdeführern neu erstellt und sind nicht mehr vorbestehend; vgl. zum Ganzen Erw. II/4.2.2 – 4.2.5), kann sie bezüglich der ohne Baubewilligung erstellten Baute bzw. Anlage nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Den fehlenden guten Glauben haben sich die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger anrechnen zu lassen.