Der Käufer kann sich somit auf Zusicherungen der Behörde oder andere Vertrauenstatbestände berufen, die dem Verkäufer gegenüber erteilt bzw. geschaffen wurden, der Käufer muss sich aber dessen bösen Glauben anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017, Erw. 4.4; siehe auch: Urteile des Bundesgerichts 1C_515/2021 vom 30. August 2022, Erw. 2.3, 1C_205/2019 vom 21. Februar 2019, Erw. 4.3, 1C_533/2015 vom 6. Januar 2016, Erw. 3.4). Demnach hat sich der Käufer als Rechtsnachfolger des Verkäufers dessen bösen Glauben auch dann anrechnen zu lassen, wenn die Behörden diesem gegenüber keine Bewilligungen erteilt oder Vertrauenstatbestände geschaffen haben.