Daran ändert die von ihnen zitierte Stelle aus der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort des Gemeinderats nichts. Das Verwaltungsgericht ist an solche Ausführungen nicht gebunden. Selbst wenn es nie die Absicht der Bauherrschaft war, etwas Unrechtmässiges zu tun (vgl. Vorakten, act. 65), darf und muss von einem Bauherrn erwartet werden, dass er eine Rechtsnorm kennt bzw. das Vorhandensein bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen müssen.