Bauunternehmer, der den Abbruch für sie erledigt hat, und unterhielten sich mit den Nachbarn (vgl. Vorakten, act. 87 [Votum B.]). Bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten sie indes die massgebenden Rechtsnormen konsultieren bzw. bei den zuständigen Behörden Abklärungen treffen müssen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste den Beschwerdeführern die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt sein. Die Beschwerdeführer können insoweit nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Daran ändert die von ihnen zitierte Stelle aus der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort des Gemeinderats nichts.