4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den guten Glauben. Sie hätten von der Baubewilligungspflicht keine Kenntnis gehabt und die zumutbare Sorgfalt walten lassen, indem sie Auskünfte eingeholt hätten. Sie seien bezüglich der von ihnen vorgenommenen Arbeiten und Terrainveränderungen gutgläubig gewesen, was sich auch aus der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort des Gemeinderats ergebe. Umso gutgläubiger seien sie bezüglich der vorbestehenden Gestaltung des Gartens gewesen. Kein Liegenschaftskäufer müsse davon ausgehen, dass eine vorbestehende Gartenanlage nicht gesetzeskonform sei (Beschwerde, S. 9 f.; Replik, S. 5 f.).