Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Baute bzw. Anlage bereits vor dem 11. März 1990 bestand (Erw. II/4.2.3). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der vorinstanzliche Augenschein diesbezüglich andere Erkenntnisse ergeben hätte (vgl. Vorakten, act. 82 ff., 86 ff.). Die Brunnenstube bildet im Übrigen nicht Streitgegenstand (siehe Erw. II/1.2), weshalb sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen.