Das BVU weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die an der Verhandlung aufgestellte Vermutung nach Prüfung der Akten und Berücksichtigung der Beweislast offensichtlich habe verworfen werden müssen, wie aus dem Entscheid klar herausgelesen werden könne (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 4). Tatsache ist denn auch, dass die Stützmauer Nr. 8 neu erstellt wurde, womit von einer Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs keine Rede sein kann (Erw. II/4.2.2). Bei der Blocksteinmauer Nr. 6 mit dem herausragenden Leitungsrohr kann bei richtiger Betrachtung zudem nicht mit überwiegender - 14 -