Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins äusserte der Verhandlungsleiter zwar die Vermutung ("gehe davon aus"), dass die Verwirkungsfrist, wenn sie zum Tragen komme, für die Stützmauer Nr. 8, die unterste Steinreihe der Blocksatzmauer Nr. 6, das Einleitungsrohr und die Brunnenstube abgelaufen wäre (vgl. Vorakten, act. 87 [Votum F.]). Das BVU weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die an der Verhandlung aufgestellte Vermutung nach Prüfung der Akten und Berücksichtigung der Beweislast offensichtlich habe verworfen werden müssen, wie aus dem Entscheid klar herausgelesen werden könne (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 4).