Die etwa mit Bereich der heutigen Granitstelen Nr. 2 früher vorhanden gewesene Mauer aus Steinblöcken wurde entfernt, um neu die Granitstelen zu erstellen. Bei den Stellriemen Nr. 1 und den Granitstelen Nr. 2 handelt es sich um Neubauten (zu den Vorher- / Nachher-Bildern: Vorakten, act. 39 [Beilage 6], 84 f., 12 ff.). Die 30-jährige Frist, nach welcher der Anspruch der Baubehörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt, ist auch bei diesen baulichen Vorkehrungen noch nicht abgelaufen. 4.2.6. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Verwirkung der Wiederherstellungspflicht nach 30 Jahren berufen, kann ihnen somit nicht gefolgt werden.