4.2.5. Bezüglich der Stellriemen Nr. 1 und der Granitstelen Nr. 2 (siehe Plan, in: Vorakten, act. 15) machen die Beschwerdeführer geltend, diese stellten eine Ersatzbaute bzw. Terrainveränderung dar. Die bestehenden Steine bzw. Stellriemen seien durch neue ersetzt worden (Beschwerde, S. 6; Replik, S. 4 f.). Auch hier gilt festzuhalten, dass die Stellriemen Nr. 1 und die Granitstelen Nr. 2 von den Beschwerdeführern vollumfänglich neu errichtet wurden. Die etwa mit Bereich der heutigen Granitstelen Nr. 2 früher vorhanden gewesene Mauer aus Steinblöcken wurde entfernt, um neu die Granitstelen zu erstellen.