Diese baulichen Massnahmen wurden beseitigt, um neu die Stützmauer Nr. 5 und die dahinter angelegte Terrainveränderung Nr. 9 zu realisieren. Bei der Stützmauer Nr. 5 und der Terrainveränderung Nr. 9 ist von einer Neubaute auszugehen. Die 30-jährigen Verwirkungsfrist ist daher noch nicht abgelaufen.