worden, mit Mauer, Pflanzen und Steinen. Die absolute Höhe des Terrains (Garten) sei nicht angepasst bzw. erhöht worden. Der Garten sei nur zeitgemäss erneuert worden (Beschwerde, S. 6). Ausweislich der Akten wurden die Stützmauer Nr. 5 und die dahinter befindliche Terrainveränderung Nr. 9 von den Beschwerdeführern indes neu erstellt (vgl. Vorakten, act. 11 ff. 39 [Beilage 6], 83 ff.). Zuvor waren im betreffenden Bereich am bzw. im Hang angeordnete Steinblöcke (siehe z.B. Vorakten, act. 85 [Abbildung 1]). Diese baulichen Massnahmen wurden beseitigt, um neu die Stützmauer Nr. 5 und die dahinter angelegte Terrainveränderung Nr. 9 zu realisieren.