Gemäss den im AGIS abrufbaren Luftbildern ist es sogar möglich, dass die fragliche Mauer erst in der Zeit zwischen den Luftbildaufnahmen 2009 und 2011 erstellt wurde. Da die Beschwerdeführer bzw. die Voreigentümer den Garten ohne Bewilligung mit Bauten und Anlagen umgestalteten und es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr am 11. März 1990 bereits bestand, haben die Beschwerdegegner die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1, 1C_283/2017 vom 23. August 2017, Erw.