sei und zum Bach hinab eine Stützmauer verlangt habe (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 8). Diese Ausführungen sind jedoch reine Mutmassungen, die durch nichts untermauert sind. Genauso gut kann es sein, dass das Gelände zum Bach hin beim Bau des Doppeleinfamilienhauses angeböscht und natürlich bestockt wurde und die Blocksteinmauer Nr. 6 erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurde, zu einem Zeitpunkt als für die Eigentümerschaft das Bedürfnis nach einer grösseren ebenen Gartenfläche entstand – was z.B. mit oder nach der Erstellung des Pools der Fall gewesen sein könnte, zumal der Pool einen nicht unwesentlichen Teil des bisherigen Gartens beanspruchte.