Auf der anderen Seite besteht die Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr seit Jahren. Wann diese Baute erstellt wurde, ist nicht bekannt und konnte trotz aller Suchbemühungen in den Akten der Behörden und der Beschwerdeführer nicht herausgefunden werden. Die Beschwerdeführer bringen – unter Bezugnahme zum Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021, Erw. 5.2 – vor, wenn der Erstellungszeitpunkt wegen des Zeitablaufs nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne, könnten Beweiserleichterungen gewährt und insbesondere das Beweismass auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt werden (Replik, S. 7 f.). Zieht man diese Rechtsprechung