4.2.3. Zur Blocksteinmauer Nr. 6 mit herausragendem Leitungsrohr (siehe Plan, in: Vorakten, act. 15) führen die Beschwerdeführer aus, diese bestehe seit 1984/1985 im Originalzustand. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die obersten Stellriemen erstellt. Sie hätten nur eine leichte Änderung vorgenommen und die bestehenden Steine durch Granitstelen ersetzt. Mit dieser geringfügigen Änderung sei die Gartengestaltung nur unwesentlich verändert worden. Auch die aus der Blocksteinmauer herausragende Leitung sei seit 1985 bestehend (Beschwerde, S. 5 f.; ferner: Replik, S. 4, 7 f.).