Letztere wurde komplett beseitigt, um neu die Stützmauer Nr. 8 zu erstellen. Bei der Stützmauer Nr. 8 handelt es sich um eine Neubaute (zu den Vorher- / Nachher-Bildern: Vorakten, act. 39 [Beilage 6], 9). Die 30-jährige Verwirkungsfrist ist diesbezüglich nicht abgelaufen.