4.2.2. Bezüglich der Stützmauer Nr. 8 (siehe Plan, in: Vorakten, act. 15) bringen die Beschwerdeführer vor, diese habe die Funktion, das im Jahr 1986 gebaute Gartenhaus zu stützen. Sie sei vorbestehend gewesen, habe seit 1986 bestanden und sei nur unwesentlich erhöht worden (Beschwerde, S. 5; Replik, S. 4, 7 f.). Diese Angaben treffen so nicht zu. Tatsache ist, dass die aus Granit-Stelen bestehende Stützmauer Nr. 8 von den Beschwerdeführern neu erstellt wurde. Zuvor war an der Stelle eine Mauer aus Steinblöcken. Letztere wurde komplett beseitigt, um neu die Stützmauer Nr. 8 zu erstellen.