II/1.2), das Verwaltungsgericht darf über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen (§ 48 Abs. 2 VRG, Verbot der reformatio in peius). Seitens der Vorinstanz wurde anlässlich des Augenscheins zwar festgehalten, es scheine, dass das BVU den rechtlichen Rahmen zugunsten der Beschwerdeführer überspannt habe; es sei deshalb möglich, dass der Regierungsrat noch mehr beseitigen lasse (vgl. Vorakten, act. 89 [Votum F.]). Im Entscheid verzichtete der Regierungsrat dann allerdings – trotz § 48 Abs. 1 VRPG – auf eine weitergehende Prüfung.