3.4. Offenbleiben kann im Übrigen, ob für die weiteren auf der Parzelle Nr. aaa innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums erstellten Bauten bzw. Anlagen (Granitstelenmauer [Nr. 3 und 4], Parkplatz [Nr. 11], Stützmauern um den Pool [Nr. 10], Gerätehaus [Nr. 12]) von der ersten Instanz zurecht eine nachträgliche Zustimmung erteilt wurde (vgl. Vorakten, act. 29, 30, 35). Diese baulichen Massnahmen bilden nicht Streitgegenstand (vgl. Erw. II/1.2), das Verwaltungsgericht darf über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen (§ 48 Abs. 2 VRG, Verbot der reformatio in peius).