ggg, fff und eee aktuell (Stand: 12. April 2023) eingetragene Bauvorhaben verletzt den Uferstreifen – soweit ersichtlich – nicht. Damit kann festgehalten werden, dass bachaufwärts in der nahen Umgebung der übergangsrechtliche Gewässerabstand weitestgehend eingehalten wird und somit die Raumverhältnisse für das E.bächli nicht als beengt (und auch inskünftig nicht als beengt) bezeichnet werden können. Dass dies auf der gegenüberliegenden Seite des Baches anders ist, spielt keine Rolle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_41/2021 vom 1. April 2021, Erw. 3.3, 1C_217/2018, vom 11. April 2019, Erw. 3.6). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit.