abis GSchV vorliegt, ist mit Blick auf die Rechtsprechung nicht haltbar. Die Parzelle Nr. aaa hat eine Fläche von 562 m2 und ist bereits bebaut, namentlich mit einer Doppeleinfamilienhaushälfte, einem Vorplatz, einem Sitzplatz und einem Aussenpool. Von einer "grossen Parzelle, die nur teilweise überbaut ist" (siehe Erw. II/3.2 am Ende) kann keine Rede sein. Der vom BVU, Abteilung für Baubewilligungen, als Baulücke bezeichnete Bereich umfasst einzig und allein den südöstlichen Streifen der Parzelle, d.h. im Wesentlichen bloss den Bereich welcher innerhalb des Uferstreifens von 8.40 m entlang des E.bächlis (siehe Erw. II/3.1.2) liegt.