sen Bauten werde gestützt auf Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Bauherrschaft habe jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass der Gewässerabstand unter dem Titel der Baulücke nicht vollständig reduziert bzw. aufgehoben werden könne (vgl. Vorakten, act. 30, u.a. unter Hinweis auf die hier umstrittenen Bauten bzw. Anlagen). Die Beurteilung, wonach auf der Parzelle Nr. aaa eine Baulücke im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. abis GSchV vorliegt, ist mit Blick auf die Rechtsprechung nicht haltbar.