3.3. Dass das Baugrundstück nicht in einem dicht überbauten Gebiet gemäss der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt, ist zu Recht nicht umstritten (vgl. Vorakten, act. 30). Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, ging in der Zustimmungsverfügung vom 1. Oktober 2020 indes von einer Baulücke aus: Sie hielt fest, die neue Treppe mit seitlicher Granitstelenmauer (Nr. 3 und 4), der Parkplatz (Nr. 11) und die Stützmauern um den Pool (Nr. 109) sowie das Gerätehaus (Nr. 12) kämen in eine Baulücke bzw. sinngemäss in eine Lücke einer Gebäudegruppe zu liegen. All diese Bauten führten zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des E.bächlis;