Diese Situation kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegeben sein, wenn eine grosse Parzelle nur teilweise überbaut ist und sich der unüberbaute Teil als Baulücke innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen präsentiert, die den Gewässerraum erheblich und voraussichtlich auf lange Sicht einengen (Urteile des Bundesgerichts 1C_540/2021 vom 9. August 2022, Erw. 4.2, 1C_217/2018 vom 11. April 2019, Erw. 3.6: Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2020.19 vom 23. November 2020, Erw. II/2.3).