Bereits zuvor war es zulässig, in dicht überbautem Gebiet neue zonenkonforme Anlagen im Gewässerraum zuzulassen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im Erläuternden Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. März 2017 führte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) aus, dass auch ausserhalb von dicht überbautem Gebiet Situationen auftreten könnten, bei denen die Freihaltung des Gewässerraums auf einzelnen unbebauten Parzellen entlang des Gewässers auch auf lange Sicht keinen Nutzen für das Gewässer bringen könne, weil die Raumverhältnisse für dieses ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandesschutz auf lange Sicht beengt blieben. Art.