3.1.2. Die Gemeinde Q. hat den Gewässerraum des E.bächli in der Nutzungsplanung noch nicht festgelegt (vgl. Vorakten, act. 90 [Votum D.]). Im Bereich der Parzelle Nr. aaa beträgt die Gerinnesohle 0.40 m (Vorakten, act. 30, 90 [Votum C.]), womit sich in Anwendung der Übergangsbestimmungen auf jeder Seite des Bachs ein Uferstreifen von 8.40 m ergibt. Dies gilt auch für den eingedolten Bereich. Die auf der Parzelle Nr. aaa umstrittenen Bauten bzw. Anlagen (zum Streitgegenstand siehe Erw. II/1.2) liegen allesamt innerhalb des linken Uferstreifens. Zu prüfen ist daher, ob die fraglichen Bauten bzw. Anlagen einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung zugänglich sind.