2.3. Die zu beurteilenden Bauten und Anlagen wurden ohne Baubewilligung erstellt, womit sie formell rechtswidrig sind. Festzuhalten ist im weiteren, dass auch allfällige Vorgängerbauten bzw. -anlagen – welche von den Beschwerdeführern freiwillig beseitigt und durch neue Bauten bzw. Anlagen (z.B. Stützmauer Nr. 8, Terrainveränderung Nr. 9 mit Stützmauer Nr. 5, den Stellriemen Nr. 1 und Granitstelen Nr. 2) ersetzt wurden – formell rechtswidrig waren. Der Bestandesschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV greift daher nicht. Hinsichtlich des Gewässerschutzes sind die zu beurteilenden -7-