2.2. 2.2.1. Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten erachtet das Bundesgericht in der Regel den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute als massgeblich, es sei denn die Baute könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden "milderen" Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248, Erw. 3a/bb; 102 Ib 64, Erw. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021, Erw. 3.1.1, 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw.