2. 2.1. Dass es sich bei den zu beurteilenden Bauten und Anlagen (Erw. II/1.2, erster Absatz) um baubewilligungspflichtige Vorkehrungen handelt, ist zu Recht nicht umstritten. Die fraglichen Bauten und Anlagen wurden ohne Baubewilligung erstellt, d.h. sie sind formell rechtswidrig. Zu prüfen ist, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann. Vorab stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht.