S. 2 [Antrag Ziffer 1 und 2], 5 ff.). Anders als die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 4 ff.) sind die Beschwerdeführer darüber hinaus der Auffassung, dass auf einen Rückbau der Bauten bzw. Anlagen (im Falle der Nichtbewilligung) zu verzichten wäre. Die Wiederherstellungspflicht sei nach 30 Jahren verwirkt, ein Rückbau wäre auch mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, des Gutglaubensschutzes und der Rechtsgleichheit nicht vereinbar (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.).