Während die Vorinstanz die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der erwähnten Bauten bzw. Anlagen aus Gründen des Gewässerschutzes verneinte und in Abrede stellte, dass ein Besitzstandsfall vorliege oder ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe (angefochtener Entscheid, S. 3 ff.), sind die Beschwerdeführer der Ansicht, die angrenzende Stützmauer (Nr. 8), die Granitstelen zwischen der Treppe und der Bacheindolung (Nr. 2), die Terrainveränderung (Nr. 9) mit Stützmauer (Nr. 5), die Blocksatzmauer (Nr. 6) mit Stellriemen (Nr. 1) und die ins Abflussprofil ragende Leitung seien zulässig und nachträglich zu bewilligen (Beschwerde,