1.2. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bilden – wie bereits vor Vorinstanz – die senkrecht zum Bach verlaufende und bis nahe an seine Grenze reichende neue, aus Stelen bestehende Stützmauer Nr. 8, die Blocksteinmauer Nr. 6 mit den darauf befindlichen Stellriemen sowie dem aus der Blocksteinmauer herausragenden Leitungsrohr, die direkt im Anschluss an die erwähnte Blocksteinmauer Nr. 6 anschliessende Terrainveränderung Nr. 9 mit der aus Quadersteinen bestehenden Stützmauer Nr. 5, die unterhalb der Stützmauer Nr. 5 entlang der Grundstücks- bzw. Gewässergrenze erstellten Stellriemen Nr. 1 und – entlang der nordöstlichen Parzellen-