Die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger haben innerhalb des Gewässerraums des E.bächlis (siehe dazu Erw. II/3.1.2) verschiedene Bauten bzw. Anlagen erstellt, deren nachträgliche Bewilligungsfähigkeit umstritten ist. Uneinig sind sich die Parteien des Weiteren, ob im Falle eines Bauabschlags die betreffenden baulichen Vorkehrungen zurückgebaut werden müssen.