II. 1. 1.1. Entlang der Grenze der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer und der Nachbarparzelle Nr. bbb verläuft das nicht vermarkte E.bächli. Es fliesst von Südwesten kommend nach Nordosten und verläuft auf den ersten rund 28 m der Grenze offen, auf den restlichen rund 4.5 m eingedolt. Beim Bächli handelt es sich um ein öffentliches Gewässer im Eigentum des Kantons (angefochtener Entscheid, S. 2; vgl. § 114 Abs. 1 und 2 sowie § 116 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger haben innerhalb des Gewässerraums des E.bächlis (siehe dazu Erw.