3. Am 22. August 2022 erstattete das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Die Beschwerdeführer reichten am 21. September 2022 eine Replik ein, mit welcher sie an den Begehren gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2022 vollumfänglich festhielten. 5. Mit Duplik vom 14. Oktober 2022 hielt der Gemeinderat an den mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 12. April 2023 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: