2. Die angrenzende Stützmauer (Nr. 8), die Granitstelen zwischen der Treppe und der Bacheindolung (Nr. 2), die Terrainveränderung (Nr. 9) mit Stützmauer (Nr. 5), die Blocksatzmauer (Nr. 6) mit Stellriemen (Nr. 1) und die ins Abflussprofil ragende Leitung seien zu bewilligen. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragte der Gemeinderat Q.: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST).