1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 330.60, gesamthaft Fr. 2'830.60, sind von den Beschwerdeführenden A. und B. zu tragen. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– wird den Beschwerdeführenden noch der Betrag von Fr. 330.60 in Rechnung gestellt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. -3-