Zu- oder Abschläge rechtfertigen sich vorliegend nicht. Die fehlende Verhandlung wird durch die zweite Rechtsschrift kompensiert (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT). Abzugelten sind lediglich die üblichen Vergleichsbemühungen (§ 2 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'400.00 (inkl. MWSt). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Ziff. 1 der Vollstreckungsverfügung des Gemeinderats Q._____ vom 23. Mai 2022 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: