Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'400.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. - 10 - 2. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat, der als Vorinstanz im vorliegenden Verfahren Parteistellung hat (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).