Das neuerliche Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Anlass für eine weitere Sistierung des Beschwerdeverfahrens besteht nicht. Die im angefochtenen Entscheid angesetzte Nachfrist ist während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 46 VRPG) waren die angeordneten Vollstreckungsmassnahmen während des vorliegenden Verfahrens nicht umsetzbar. Daher ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).