Die Durchführung von Sachverhaltsabklärungen oder ein eigentliches Beweisverfahren mit Augenschein lassen sich mit der besonderen Natur des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht vereinbaren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.193 vom 15. September 2015, Erw. II/1). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzuweisen. Tatsächlich ist auch nicht einsehbar, inwiefern ein Augenschein in Bezug auf die Beurteilung des angefochtenen Vollstreckungsentscheids etwas zu ändern vermöchte. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.