im 6. Kapitel des VRPG mit der eigenen Verfahrensordnung zeigt, dass es sich bei der Vollstreckung um ein vom ordentlichen Verwaltungsverfahren verschiedenes Verfahren handelt. Das Rechtsmittelverfahren gegen Vollstreckungsentscheide ist gemäss § 83 Abs. 1 VRPG auch besonders ausgestaltet und unterscheidet sich von den Rechtsmitteln nach §§ 40 ff. VRPG. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist beschränkt (siehe vorne Erw. I/2.1). Indem eine verkürzte Rechtsmittelfrist gilt und das Verwaltungsgericht innert kurzer Frist entscheidet, ist das Verfahren zudem beschleunigt (§ 83 Abs. 1 VRPG).