5. Das Vollstreckungsverfahren weist im Vergleich zu den Verwaltungsverfahren, welche zu einem Sachentscheid führen, Besonderheiten auf. Eine Abklärung des Sachverhalts unter Einhaltung der Verfahrensrechte der Betroffenen und eine materielle Beurteilung finden nicht im Vollstreckungsverfahren statt. Die systematische Einordnung des Vollstreckungsverfahrens -9-