Soweit der Beschwerdeführer auf sein Baugesuch vom 3./13. April 2023 verweist, steht dieses der Vollstreckung nicht entgegen. Das Gesuch zielt auf eine Wiedererwägung des Sachentscheids vom 7. Dezember 2020 ab; ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht indessen nicht (bezeichnenderweise wird auf eine gegenteilige Behauptung verzichtet) und der Gemeinderat ist auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. vorne lit. C/2 und C/4). Anhaltspunkte für ein widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Gemeinde liegen nicht vor.