3. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Q._____ dient der Umsetzung des Sachentscheids vom 7. Dezember 2020. Damit wurde der Beschwerdeführer zur Aufhebung des Anschlusses der Haussickerleitung an die Kanalisation verpflichtet. Die Anordnung vom 7. Dezember 2020 ist rechtskräftig und damit vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Die Vollstreckung geht inhaltlich nicht über den Sachentscheid hinaus. Die Behauptung, der Gemeinderat Q._____ habe durch sein Einverständnis, das Vollstreckungsverfahren zu sistieren, sowohl die angefochtene Vollstreckungsverfügung als auch den ihr zugrundeliegenden Sachentscheid "faktisch aufgehoben", entbehrt jeder Grundlage.